Beschluss des Gemeindekirchenrates (GKR) über:
Diese Beschlüsse werden umgehend dem Kreiskirchenrat (KKR) mitgeteilt – spätestens bis zum 28. Februar 2025.
Bei Kirchengemeindeverbänden und bei in Sprengeln aufgeteilten Kirchengemeinden sind grundsätzlich Stimmbezirke entsprechend den beteiligten Kirchengemeinden/Sprengeln zu bilden (§ 12 GKR-G).
In diesem Zusammenhang findet auch eine Überprüfung der Größe und Zusammensetzung örtlicher Beiräte (§ 32 GKR-G) statt, die bei der Wahlvorbereitung beachtet werden müssen
Anfang 2025 beginnen die Vorbereitung der Wahlen. Dabei werden alle weiteren Schritte bis hin zu den Wahlen terminlich geplant:
TERMINPLAN FÜR DIE WAHLEN DER GEMEINDEKIRCHENRÄTE 2025